MLAR

Zielsetzung/ Zielgruppe

In diesem Fachseminar werden primär die für den baulichen Brandschutz relevanten Themenbereiche Funktionserhalt und Muster- Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) behandelt. Darüber hinaus wird auch auf die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes bei Wänden, Türen etc. detailliert eingegangen. Nach Veröffentlichung der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) im November 2005 wurde diese inzwischen von fast allen Bundesländern in das Landesrecht übernommen und muss somit von den beteiligten Fachfirmen bei der Planung und Installation umgesetzt werden. Die dazu notwendigen Kenntnisse zur fachgerechten Planung und Ausführung von Kabelanlagen unter Beachtung der notwendigen Vorschriften/Normen sowie der baurechtlichen Grundlagen werden in dieser Veranstaltung vermittelt. Das Seminar richtet sich an Planer, Errichter sowie Mitarbeiter von Bauämtern und Feuerwehren.

Schutzziele

Folgende Schutzziele verfolgt das Baurecht und die Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie (MLAR):

  • Nutzung von Rettungswegen im Brandfall (Brandlastminimierung)
  • Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschottungen)
  • Funktionserhalt elektrischer Anlagen für Sicherheitszwecke

 

Wo ist Brandlast akzeptiert und wo nicht?

Brandschottungen

Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch durch den Einsatz von Brandschottungen

Nachfolgende Schottarten sind u. a. bekannt:

  • Platten- oder Weichschott
  • Hart- oder Steinschott (Mörtelschott)
  • Kissenschott
  • Steinschott
  • Stopfenschott
  • Schaumschott

 

Funktionserhalt

E90 für:

  • Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung
  • maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten
  • Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden

E30 für:

  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen
  • Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben
  • Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen
  • natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet
  • maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen als vorstehende bei E90
  • Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden